Abbruchreife
Die Abbruchreife einer Baute ist in der Regel dann gegeben, wenn der Wert des Baulands abzüglich Abbruchkosten höher ausfällt als der Verkehrswert bei Fortbestand der Baute.
Die Abbruchreife einer Baute ist in der Regel dann gegeben, wenn der Wert des Baulands abzüglich Abbruchkosten höher ausfällt als der Verkehrswert bei Fortbestand der Baute.
Siehe Landwert.
Eine Person ist Alleineigentümerin einer Sache und kann im Rahmen der Rechtsordnung beliebig darüber Verfügen.
Siehe Wertminderung.
Eigentums-oder Verfügungsbeschränkungen, z.B. Land-und Forstwirtschaft, Melioration und Rebbau, Bauwesen, Strassen, Enteignung, Vermessung,Gewässerrecht.
Hinweise auf Berechtigungen zulasten anderer Grundstücke, Reglemente der Mit-oder Stockwerkeigentümer, Zugehör, Kanzleisperre, Werkbeginn, Hinweise auf altrechtliche Rechtsverhältnisse.
Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Bauten und der anrechenbaren Grundstücksfläche. Genaue Regelung gemäss kantonalem Baugesetz oder örtlichem Baureglement.
Die Aussen-Geschossfläche AGF ist die genutzte Grundrissfläche ausserhalb der allseitig umschlossenen und überdeckten Geschossfläche. Sie umfasst im Wesentlichen die Fläche von Balkonen und Terassen, Dachzinnen und Dachgärten, offenen Parkgaragen, sofern diese nicht in direkter Verbindung mit der Umgebungsfläche stehen. Anderenfalls sind sie der Umgebungsfläche zuzuordnen. Die Aussen-Geschossfläche AGF gliedert sich in Aussen-Nettogeschossfläche ANGF und Aussen-Konstruktionsfläche AKF.
Die Aussen-Konstruktionsfläche AKF ist die Grundrissfläche der ausserhalb der Geschossfläche liegenden Konstruktionsbauteile wie aussenliegender Pfeiler und Wandscheiben. Die Aussen-Konstruktionsfläche AKF gliedert sich in Aussen-Konstruktionsfläche tragend AKFT und Aussen-Konstruktionsfläche nichttragend AKFN.
Die Aussen-Nettogeschossfläche ANGF ist die äussere, nutzbare Geschossfläche. Die Aussen-Nettogeschossfläche ANGF gliedert sich in Aussen-Nutzfläche ANF, Aussen-Verkehrsfläche AVF und Aussen-Funktionsfläche AFF.
Die äussere Fläche zur Sondernutzung AFSN eines Gebäudes umfasst die Aussen-Nettogeschossfläche, an denen Sondernutzungsrechte bestehen. Sie setzt sich zusammen aus Teilen der Aussen-Nutzfläche ANF, Aussen-Verkehrsfläche AVF und Aussen-Funktionsfläche AFF.
Bau-, Planungs- und Nutzungsvorschriften in Verbindung mit dem Zonenplan.
Ausserhalb der Bauzone gelegenes Land, das als Bauland eingezont werden könnte.
Kantonale öffentlich-rechtliche Bauvorschriften, innerhalb deren die Gemeinden ihre Bau-und Zonenpläne zu erlassen haben.
Die Baukosten umfassen gemäss BKP; 1 Vorbereitungsarbeiten / 2 Gebäude / 3 Betriebseinrichtungen / 4 Umgebung / 5 Baunebenkosten / 6-8 Reserve / 9 Ausstattung.
Veränderung der Baukosten im Vergleich zu früheren Zeitpunkten für vergleichbare Bauleistungen. Die Berechnung wird periodisch aufgrund ausgewählter Indexhäuser neu vorgenommen.
Anlagekontenplan für sämtliche Kosten, die bei einer baulichen Anlage anfallen. Normpositionen der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung.
Land, das nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften überbaut werden kann.
Grenzlinie, welche die überbaubare Fläche festlegt.
Aufgrund festgelegter Zahlenwerte kann das auf dem Grundstück mögliche Bauvolumen bestimmt werden.
Kosten für: Bewilligungen, Gebühren, Zinsen, Finanzierungen, Versicherungen, Vermietungen, Verkauf (STWE) usw.
Der Berechtigte (Baurechtsnehmer) darf auf einem Grundstück im Eigentum einer anderen Person (Baurechtsgeber) auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk errichten oder beibehalten. Wenn nicht anders vereinbart, ist das Recht übertragbar und vererblich. Wenn es auch dauernd ist, kann es als selbstständiges Grundstück im Grundbuch aufgenommen werden.
Periodisch oder einmalig zu leistendes Entgelt für das Baurecht.
Aufgrund privat-rechtlicher Vereinbarung zwischen dem Landeigentümer und dem Gebäudeeigentümer erstelltes Gebäude (Baute im Dritteigentum, Akzessionsprinzip ZGB).
siehe Dienstbarkeit.
siehe Finanzierungskosten.
Im kommunalen Zonenplan ausgeschiedenes Baugebiet.
Alles, was nach der am Ort üblichen Auffassung zu einer Sache gehört und ohne deren Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
Eingebaute Einrichtungen, die einer spezialisierten Nutzung des Gebäudes dienen.
Kosten, die durch die ordnungsgemässe Bewirtschaftung des Grundstücks entstehen und die dem Mieter nicht überbunden werde können.
siehe Landwert.
Summe aller dem Wohnen, Gewerbe oder Industrie dienenden Geschossflächen, berechnet anhand der Aussenmasse der Gebäude. Abweichungen in der Berechnungsart sind aufgrund gesetzlicher Vorschriften möglich.
siehe Mietertrag.
Prozentuales Verhältnis des massgebenden Mietwerts/Mietzinses zum Verkehrswert bzw. zum Verkaufspreis.
Beschränktes dingliches Recht an Grundstücken (nach Art. 730 ZGB).
Differenz zwischen Verkehrswert und Fremdkapital.
Vom Eigentümer erbrachte wertwirksame Leistung.
Mietwert für selbstgenutzten Eigentum (fiskalischer Begriff).
Wegnahme oder Beschränkung des Eigentums gegen den Willen des Eigentümers aus öffentlichem Interesse gegen Entschädigung.
Der Enteigner wird anstelle des Enteigneten im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.
Der Eigentümer wird in der Ausübung seines Eigentumsrechts eingeschränkt, er darf nicht mehr alles tun, was ihm normalerweise erlaubt wäre.
Investitionen zur Herstellung des ursprünglichen, neuwertigen Zustands eines Gebäudes. Siehe auch Abschreibungen.
Im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum gebildeter Fonds zur Deckung zukünftiger Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten am gemeinsamen Miteigentum.
Bei der Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft kann ein Steueraufschub beantragt werden, soweit der Erlös innert angemessener Frist (in der Regel 2 Jahre) zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
Ver-und Entsorgung des Grundstücks mit Wasser, Abwasser, Energie und Zugänglichkeit.
Gibt Aufschluss über die bestehenden oder projektierten öffentlichen Werke und Anlagen, die für die Groberschliessung notwendig sind.
Der Ertragswert ist der kapitalisierte jährliche Mietwert eines Grundstücks und entspricht dem Barwert einer ewigen Rente. Er ergibt sich rechnerisch aus der Division des mit 100 multiplizierten jährlichen Mietwertes durch den Kapitalisierungssatz.
siehe Enteignung.
Bauwerk, bei dem die Absicht bleibender Verbindung mit dem Boden fehlt. Wird im Grundbuch nicht aufgenommen.
Während der Bauzeit für das laufende investierte Kapital anfallende Zinsen, Kommissionen usw.
Die Flächen zur gemeinsamen Nutzung FGN eines Gebäudes sind die Flächen, die von den Mietern oder Stockwerkeigentümern gemeinsam genutzt werden oder die zum Betrieb des Gebäudes notwendig sind.
Die Flächen zum ausschliesslichem Gebrauch durch den Mieter bzw. zur Sondernutzung durch den Stockwerkeigentümer umfassen die Flächen, an denen solche Sondernutzungsrechte bestehen.
Die Freiflächenziffer ist das Verhältnis zwischen offenen Flächen für dauernde Spiel- und Ruheplätze sowie Gärten und Grünanlagen und der anrechenbarer Landfläche.
Differenz zwischen Eigenkapital und Verkehrswert.
Die Funktionsfläche FF ist jener Teil der Nettogeschossfläche NGF, der für haustechnische Anlagen zur Verfügung steht. Zur Funktionsfläche FF gehören Flächen wie Räume für Haustechnikanlagen, Motorenräume von Aufzugs- und Förderanlagen, Ver- und Entsorgungsschächte , Installationsgeschosse sowie Ver- und Entsorgungskanäle, Tankräume.
Selbständig benutzbare überdachte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und geeignet oder bestimmt ist, Menschen, Tieren oder Sachen Schutz zu bieten.
Vom Gesetz vorgeschriebener Abstand zwischen Gebäuden ohne Einfluss von Grundstücksgrenzen.
Überbaute Bodenfläche (ohne Umschwung).
Der Gebäudeversicherungswert entspricht der von den Gebäudeversicherungsgesellschaften festgelegten Versicherungssumme. Umfang und Bewertung sind kantonal unterschiedlich.
Das Gebäudevolumen wird aus der Geschossfläche GF un der dazugehörigen Höhe berechnet, ohne jegliche Zuschläge oder Abzüge. Nicht zum Gebäudevolumen gerechnet werden spezielle Fundationen, die einer Verbesserung der Tragfähigkeit des Baugrundes dienen, wie z.B. Pfählungen, Kofferunge, Sohlenbeton usw. Das Gebäudevolumen GV gliedert sich in Nettogebäudevolumen NGV und Konstruktionsvolumen KV.
Gebiet, in welchem erfahrungsgemäss durch Naturereignisse Leben von Mensch und Tier oder Sachwerte gefährdet sind.
Gesamteigentümer sind durch Vertrag oder Gesetzesvorschrift zu einer Gemeinschaft verbunden, wobei das Recht eines auf die ganze Sache geht. Verfügungen über die Sache können nur mit Zustimmung alle Mitglieder erfolgen.
Die Geschossfläche GF ist die allseitig umschlossene und überdeckte Grundrissfläche der zugänglichen Geschosse einschliesslich der Konstruktionsflächen. Nicht als Geschossflächen gerechnet werden Flächen von Hohlräumen unter dem untersten zugängigen Geschoss. Die Geschossfläche GF gliedert sich in Nettogeschossfläche NGF und Konstruktionsfläche KF.
Legt für ein abgegrenztes Gebiet die Nutzungsmöglichkeit und deren Intensität fest.
Dauernd oder periodisch Wasser führende Bäche, Flüsse, Weiher und Seen.
Bauten für die Produktion, Verteilung und das Lagern von Gütern.
Zahl, die bei der Bewertung von Renditegesellschaften die Gewichtung des Ertragswerts gegenüber dem Realwert angibt (Gewichtung des Realwertes stets = 1).
Das Verhältnis der wirtschaftlichen Bedeutung des Real-und Ertragswertes für die Bestimmung des Verkehrswerts.
Abstand des Gebäudes zur Grundstücksgrenze.
Durch eine kommunale oder regionale Behörde geführtes öffentliches Register, das zur Aufnahme von Grundstücken und der Rechte an diesen bestimmt ist (Art. 942 ZGB).
Dienstbarkeit zulasten und/oder zugunsten von Grundstücken.
Dadurch wird der jeweilige Grundeigentümer eines Grundstücks zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet, für die er ausschliesslich mit dem Grundstück haftet (Art. 782 Abs. 1 ZGB).
Dient zur Sicherstellung einer beliebigen gegenwärtigen, zukünftigen oder bloss möglichen Forderung, für welche das Grundstück als Pfad haftet (Art. 824 ZGB, kein Wertpapier).
Liegenschaften / selbstständige und dauernde Rechte / Bergwerke / Miteigentumsanteil an Grundstücken.
Kosten für den Erwerb des Grundstücks bzw. eines Baurechts inkl. Erschliessungskosten bis Grundstücksgrenze.
Der Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten übersteigt. Bei einer über 20 jähriger Besitzesdauer darf der Steuerpflichtige den Verkehrswert des Grundstückes vor 20 Jahren in Anrechnung bringen.
Handänderungen an Grundstücken des Privatvermögens werden mit einer als Spezialsteuer ausgestalteten Grundstückgewinnsteuer erfasst. Die Grundstückgewinnsteuer wird im Kanton ZH mittels einer separaten Steuererklärung durch die Gemeinde erhoben.
Das betrachtete Grundstück kann umfassen: eine einzelne Parzelle / mehrere Parzellen / Teile einer oder mehrerer Parzellen. Die Fläche des Grundstücks gliedert sich in Gebäudegrundfläche GGF und Umgebungsfläche UF.
Verhältniszahl zwischen begrünter Fläche und anrechenbarer Parzellenfläche.
Pfadtitel, bei welchem eine Forderung als Grundlast auf ein Grundstück gelegt wird. Keine persönliche Haftung eines Schuldners.
Der Kanton SH hat die Handänderungssteuer seit dem 1. Januar 2005 abgeschafft.
Die Hauptnutzfläche HNF ist der Teil der Nutzfläche NF, welcher der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn dient.
siehe Korporationsrecht.
Durch Grundpfand gesichertes Darlehen.
Grosse, industrielle Grundstücke, deren Bauten und Anlagen der maschinellen Herstellung von Konsum- und Produktionsgütern dienen.
Entschädigungsanspruch an die Verursacher von Unannehmlichkeiten und Kosten für Umtriebe, Verzögerung usw.
Die innere Fläche zur gemeinsamen Nutzung IFGN umfasst die gemeinsam genutzten Teile der Nettogeschossfläche. Sie setzt sich zusammen aus Teilen der Hauptnutzfläche HNF, Nebennutzfläche NNF, Verkehrsfläche VF und Funktionsfläche FF.
Die innere Fläche zur Sondernutzung IFSN eines Gebäudes umfasst die Nettogeschossflächen, an denen Sondernutzungsrechte bestehen. Sie setzten sich zusammen aus Teilen der Hauptnutzungsfläche HNF, Nebennutzfläche NNF, Verkehrsfläche VF und Funktionsfläche FF.
Prozentsatz, mit dem der Ertragswert aus dem Mietwert berechnet wird.
Schätzung für steuerliche Zwecke.
Recht eines Begünstigten, ein Grundstück zu einem vereinbarten Preis innerhalb eines festgelegten Zeitraumes erwerben zu können (in der Regel im Grundbuch vorgemerkt).
Die Konstruktionsfläche KF ist die Grundrissfläche der innerhalb der Geschossfläche GF liegenden umschliessenden und innenliegenden Konstruktionsbauteile wie Aussen- und Innenwände, Stützen und Brüstungen. Einzuschliessen sind die lichten Querschnitte von Schächten und Kamine sowie Tür- und Fensternischen, sofern sie nicht der Nettogeschossfläche NGF zugeordnet sind. Bauteile wie versetzbare Trennwände und Schrankwände sind keine umschliessenden oder innenliegenden Konstruktionsbauteile im Sinne dieser Norm. Die Konstruktionsfläche KF gliedert sich in Konstruktionsfläche tragend KFT und Konstruktionsfläche nichttragend KFN.
Anspruch auf den Ertrag aus dem Korporationsgrundeigentum. Kann im Grundbuch zugunsten eines Grundstücks eingetragen werden.
Bemessung des umbauten Raumes, früher in der Regel nach SIA-Norm 116. Diese ist heute durch die SIA-Norm 416 abgelöst worden.
Baukosten pro m3 umbauten Raum.
Methode zur Bestimmung des Landwerts für den massgebenden Landbedarf anhand einer Verhältniszahl zwischen Landwert und Gesamtwert.
Als Landreserve wird die Mehrfläche betrachtet, welche ohne wesentliche Beeinträchtigung des überbauten Teils der Liegenschaft anderweitig verwendet oder sogar überbaut werden könnte. Diese Landreserve ist im Verkehrswert separat zu bewerten.
Wert des Bodens überbauter oder nicht überbauter Grundstücke.
Der absolute Landwert (Bodenwert) richtet sich nach den Landwerten für erschlossene Grundstücke an ähnlichen Lagen, unter Berücksichtigung der möglichen baulichen und wirtschaftlichen Nutzung. Er wird ermittelt durch Gleichsetzung mit dem Kaufpreis oder durch Preisvergleiche.
Wert, der in Relation zur bestehenden oder möglichen Nutzung festgelegt wird (Lageklassenmethode).
Räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche.
Im freien Handel erzielter Preis.
Synonym für Verkehrswert. Siehe auch Verkehrswert.
Als Mehrumschwung wird die Mehrfläche betrachtet, welche nicht abgetrennt, überbaut oder anderweitig genutzt werden kann. Der Mehrumschwung wird in der Regel als zusätzlicher Landwert gemäss seiner Grösse (m2) in die Realwertberechnung aufgenommen. Der Wert des Mehrumschwungs wird vom Wert des für die Baute notwendigen Landes abgeleitet.
siehe Revers.
Vom Mieter finanzierte bauliche Massnahmen, die Bestandteil des Grundstücks sind.
Der Mietertrag (oft auch Bruttomietertrag genannt) entspricht dem marktüblichen Ertrag aus einem Grundstück ohne Einbezug der separat abgerechneten Nebenkosten.
siehe Nutzfläche.
siehe Nebenkosten.
Der Mietwert ist der als nachhaltig erzielbar geschätzter Ertrag.
Der Mietzins ist der tatsächlich erzielter Ertrag.
Bei der Mischwertmethode wird durch Gewichtung von Real- und Ertragswert der Verkehrswert überbauter Grundstücke ermittelt. Bei dieser Methode ist es in der Schätzungspraxis üblich, den Realwert stets einmal und den Ertragswert mit einem Faktor (m) zu gewichten.
Miteigentum besteht, wenn mehrere Personen nach Bruchteilen Eigentümer an einer Sache sind. Miteigentumsanteile sind Grundstücke im Sinne des Gesetzes (siehe Grundstück). Jeder Miteigentümer kann über seinen Anteil frei verfügen. Zur Verfügung über die ganze Sache ist Einstimmigkeit aller Miteigentümer erforderlich.
Kosten, die nach Gesetz oder Mietvertrag dem Mieter nebst dem Mietzins belastet werden können.
Die Nebennutzfläche NNF ist der Teil der Nutzfläche NF, welcher die Hauptnutzfläche HNF zur Nutzfläche ergänzt. Sie ist je nach Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes zu definieren. Zu den Nebennutzflächen NNF gehört z.B. im Wohnungsbau Waschküchen, Estrich- und Kellerräume, Abstellräume, Fahrzeugeinstellräum, Schutzräume, Kehrichträume.
Die Nettogeschossfläche NGF ist der Teil der Geschossfläche GF zwischen den umschliessenden oder innenliegenden Konstruktionsbauteilen. Die Nettogeschossfläche NGF gliedert sich in Nutzfläche NF, Verkehrsfläche VF und Funktionsfläche FF.
siehe Nutzfläche.
Als Nettorendite bezeichnet man das Verhältnis des Mietzinsüberschusses zum Gesamtkapital, das in Prozenten für ein Jahr ausgedrückt wird.
Geschätzter oder effektiver Kostenaufwand, der für die Erstellung des Gebäudes zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtages erforderlich wäre.
Die Nutzfläche NF ist der Teil der Nettogeschossfläche NGF, welcher der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im weiteren Sinn dient. Die Nutzfläche NF gliedert sich in Hauptnutzfläche HNF und Nebennutzfläche NNF.
Ist ein Recht, welches dem Berechtigten ein Anrecht auf den Besitz, den Gebrauch und die volle Nutzung der Sache gibt.
Am Ort der gelegenen Sache üblich, bezogen auf: Landwert, Baukosten, Bestandteil und Zugehör, Mietertrag, Nebenkosten usw.
Dienstbarkeiten zulasten von Grundstücken und zugunsten von Personen, z.B. Wohnrecht, Nutzniessungsrecht usw.
Eine der früher üblichen Formen für ein Grundpfandrecht.
Besondere Bezeichnung für Anleihentitel mit Grundpfandrecht. Sie unterliegen jedoch den Vorschriften der Wertpapier nach OR.
siehe Baugesetz.
Zone zur Sicherstellung ausstehender oder in Revision befindlicher Richt- oder Nutzungspläne.
Planungsverfahren, eingezontes Land überbaubar zu machen. Er gestattet weitgehende Eingriffe in die privaten Eigentumsverhältnisse.
Der Realwert setzt sich zusammen aus dem Zeitwert (Zustandswert) aller baulichen Anlagen auf einem Grundstück, den Kosten für Umgebungsarbeiten, den Baunebenkosten sowie dem Landwert.
siehe Dienstbarkeit.
siehe Landwert.
Investitionen zur Behebung von Bauschäden und Mängeln. Siehe auch Erneuerungsfonds.
Differenz zwischen der theoretischen Gesamtlebensdauer und dem wirtschaftlichen Alter eines Gebäudes.
Bewilligung mit Widerrufsvorbehalt, vorwiegend bei Baubewilligungen.
Im Richtplan wird nach den Vorschriften des Bundesrechts, gestützt auf die ORL-Richtlinien, die künftige Besiedlung von Nutzung des Kantons in den Grundzügen (für die Verwaltung verbindlich) festgelegt.
Ortsübliche Erfahrungszahl zu Vergleichszwecken für Baukosten, Landpreis, Mietzins usw.
Nicht oder nur teilweise erschlossenes, im Baugebiet liegendes Land.
Betrag zur Deckung zukünftiger Investitionen in Erneuerungen und Renovationen. Siehe auch Abschreibungen und Erneuerungsfonds.
siehe Realwert.
Der Verkehrswert kann nach verschiedenen Methoden ermittelt werden. Die Vergleichsmethode wird in der Verwaltungs-und Gerichtspraxis als beste und objektivste aller Bewertungsverfahren bezeichnet. Die Vergleichsmethode basiert darauf, dass aufgrund von vergleichbaren Objekten, welche tatsächlich verkauft wurden, auf den Wert des zu schätzenden Grundstücks geschlossen wird. Ausgangspunkt für die Verkehrswertschätzung nach der Vergleichsmethode bilden somit vorhandene Vergleichspreise. Als vergleichbar gelten Handänderungen, welche lage-, zonen-und formmässig sowie hinsichtlich des Erschliessungsgrades dem Schätzungsobjekt gleich oder ähnlich sind.
Wertpapier für eine grundpfandgesicherte, persönliche Forderung.
Sind im Sinne des Sachenrechts Grundstücke, z.B. Baurecht, Quellenrecht usw., die im Grundbuch als Grundstück geführt werden.
Veralteter Ausdruck für Dienstbarkeit.
Kapitalwert für die Vermögensbesteuerung.
Zeitpunkt, auf welchen die Bewertung eines Grundstücks bezogen ist.
Besondere Form des Miteigentums mit Sonderrechte, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu nutzen und innen auszubauen (Art.712a ff ZGB).
Nicht behebbarer Bauschaden.
siehe Realwert.
Ein Tauschvertrag unterscheidet sich von einem gewöhnlichen Kaufvertrag einzig dadurch, dass die Gegenleistung nicht in Geldform geleistet wird, sondern in Form eines anderen Grundstückes. Wird bei einem Tauschgeschäft ein Gewinn erzielt, löst dies ebenfalls eine Grundstückgewinnsteuer aus.
Werteinbusse des Neuwerts infolge Alterung, Abnützung, Mängel und Schäden (siehe auch Wertminderung).
Umgebungsarbeiten, Gartengestaltung, Erschliessungs-, Rohbau-, Ausbau- und Installationsarbeiten ausserhalb des Gebäudes, jedoch innerhalb der Grundstücksgrenzen. Kleinere Bauobjekte wie Swimmingpool, Biotop, Gartenhaus und dgl. Können bei der Schätzung darin enthalten sein.
Die Umgebungsfläche zur gemeinsamen Nutzung UFGN umfasst die gemeinsam genutzte Umgebungsfläche.
Die Umgebungsfläche zur Sondernutzung UFSN umfasst die Umgebungsflächen, an denen Sondernutzungsrechte bestehen.
Boden, der nur mit unverhältnismässigem Aufwand einer Nutzung zugeführt werden kann, z.B. Felsen, Sumpf usw.
Die Überbauungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der überbauten Grundfläche und der anrechenbaren Landfläche.
Recht eines Begünstigten, in einen Kaufvertrag einzutreten (kann im Grundbuch vorgemerkt werden).
Die Verkehrsfläche VF ist jener Teil der Nettogeschossfläche NGF, welcher ausschliesslich deren Erschliessung dient. Zur Verkehrsfläche gehören z.B. im Wohnungsbau die Flächen von ausserhalb der Wohnung liegenden Korridoren, Eingangshallen, Treppen, Rampen und Aufzugsschächten.
Der Verkehrswert entspricht dem unter normalen Verhältnissen und ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse erzielbaren Verkaufspreis am Stichtag.
Liegt die massgebende Handänderung mehr als 20 Jahre zurück, darf der Steuerpflichtige den Verkehrswert des Grundstückes vor 20 Jahren in Anrechnung bringen und zwar nach dem Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse. Der Verkehrswert vor 20 Jahren entspricht dem Preis, der für das Grundstück im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am fraglichen Bewertungsstichtag mutmasslich zu erzielen gewesen wäre.
Abbrüche, Anpassungen an bestehende Bauten, Umlegungen von Werkleitungen und Verkehrsanlagen, Mehraufwendungen wegen schlechten Baugrundes, ungewöhnliche, die normalen Bauarbeiten erschwerende Bauplatzlage.
Zu bestimmtem oder bestimmbarem Preis.
Zu gleichem Preis und gleichen Bedingungen wie im Vertrag.
Durch die Vormerkung erhält ein obligatorisch wirkendes Recht Wirkung nicht nur unter den Parteien, sondern auch gegenüber Dritten, die das Grundstück oder dringliche Rechte an diesem Grundstück erwerben. Im Grundbuch vormerkbar sind: persönliche Rechte wie Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte, Mietverträge / Verfügungsbeschränkungen nach SchKG / vorläufige Eintragungen wie Bauhandwerkerpfandrechte.
Bundesgesetz für die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.
Wohn- und Eigentumsförderungsgesetz.
Werteinbusse des Neuwerts infolge Alterung, Abnützung, Mängel und Schäden sowie zufolge Demodierung wie auch neuer Erkenntnisse in der Baukunde und bei den Baustoffen. Die Wertminderung umfasst sowohl die technische Wertminderung wie auch die wirtschaftliche Wertminderung.
Angabe des Miteigentums in Bruchteilen. Bei Stockwerkeigentum ist die Angabe in Hundertsteln oder Tausendstel erforderlich (Art. 712e ZGB).
Aufwendungen für ein Grundstück können entweder wertvermehrender oder nur werterhaltender Natur sein. Wertvermehrenden Aufwendungen werden über die Grundstückgewinnsteuer abgerechnet, während werterhaltende Aufwendungen über die ordentlichen Steuern abgerechnet werden. Wurden Aufwendungen bei den ordentlichen Steuern als werterhaltende Aufwendungen bereits steuerlich geltend gemacht, können diese Aufwendungen bei einem Verkauf nicht ein zweites Mal als wertvermehrende Investitionen geltend gemacht werden.
Minderung des Neuwertes zufolge Demodierung (im Komfort, hauptsächlich im Installations- und Ausbaubereich), neuer Erkenntnisse in der Baukunde (z.B. beim Schall-und Wärmeschutz) und bei den Baustoffen (siehe auch Wertminderung).
Unter wirtschaftlichem Alter versteht man das Alter einer Baute, ausgehend von Erstellungsjahr, unter Berücksichtigung der Wertminderung infolge Abnützung, Altersschäden und unzeitgemässem Ausbaustand (Demodierung) sowie der Verjüngung infolge Renovationen, Sanierungen oder baulicher Veränderungen.
Dingliches Recht zur ausschliesslichen oder hauptsächlichen Nutzung von Räumlichkeiten zu Wohnzwecken.
Der Zeitwert (auch Zustandswert genannt) entspricht dem um die Wertminderung reduzierten Neuwert.
Legt für ein bestimmtes Gebiet Zweck, Art und Mass der Nutzung allgemein verbindlich fest.
Bewegliche Sachen, die nach Ortsgebrauch oder persönlichem Willen des Eigentümers dauernd für die Bewirtschaftung eines Grundstücks bestimmt sind sowie durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise dazu in Beziehung gebracht sind.
siehe Zeitwert.